Aktuell

Reform der Minijobs passiert den Bundesrat!

Die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von 400,00 Euro auf 450,00 Euro bringt leider nicht nur Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, sondern auch einiges an Problemen mit sich.

Der Beratungsbedarf ist aufgrund der Neuerungen und der Vielzahl an Übergangsregelungen immens hoch und besonders wichtig. Daher ist es umso wichtiger, bereits im Vorfeld, also noch im Jahr 2012, zu reagieren. Da die Zeit daher sehr knapp bemessen ist, darf keine Zeit mehr verloren werden. Deshalb haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen, sowie die Problemstellungen zusammengefasst

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  • Erhöhung der Minijob-Grenze auf 450,00 Euro
  • Rentenversicherungspflicht für alle Minijobs ab 01.01.2013
  • Befreiung der Rentenversicherungspflicht jedoch auf Antrag möglich
  • Gleitzonenregelung wird angepasst von 450,01 Euro bis 850,00 Euro

Viele Probleme werden in der Praxis vor allem durch den Wechsel von der grundsätzlichen Rentenversicherungsfreiheit zur grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht entstehen. Vor 2013 waren Minijobber in der Rentenversicherung befreit und konnten auf Antrag eine Rentenversicherungspflicht (sog. Aufstockung) wählen. Durch die Gesetzesänderung ab 2013 wird dieses Verfahren umgekehrt. Prinzipiell ist erst mal jeder Minijobber versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Der Aufstockungsbetrag ist vom Arbeitnehmer selbst zu tragen. Allerdings kann der Arbeitnehmer sich von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Dieser Antrag ist unterhalb dieses Artikels zum Download bereitgestellt. Aktuelle Zahlen zeigen, dass der Verzicht der Rentenversicherungsfreiheit bis dato bei ca. 5% aller Minijobs genutzt wird. Die restlichen 95%, welche die Rentenversicherungsfreiheit bis jetzt in Anspruch genommen haben, werden nun dazu verpflichtet, Rentenversicherungsbeiträge zu bezahlen. Fraglich ist weiterhin, ob die Rentenversicherungspflicht auch wirklich sinnvoll für den Arbeitnehmer ist. Dies ist in vielen Fällen zu bezweifeln. Eine genaue Aussage hierzu ist allerdings nicht pauschal zu treffen.

Bestandsschutz und Übergangsregelungen:

Problematisch wird die Anhebung der Minijob-Grenze bei den bestehenden Minijobs. Hier hat der Gesetzgeber einiges an Übergangsregelungen geschaffen, bei denen allerdings auch genau zu beachten ist, wann diese greifen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Einblick der Komplexität dieser Übergangsregelungen.
  • Die Versicherungsfreiheit bleibt bestehen, wenn diese bereits 2012 in Anspruch genommen wurde. Eine etwaige Aufstockung kann nicht rückgängig gemacht werden, da diese für die Dauer der Beschäftigung bindend ist.
  • Wird der Verdienst bei bestehenden Minijobs auf über 400,00 Euro erhöht, so gilt das neue Recht (Rentenversicherungspflicht tritt ein).
  • Weiterhin gibt es viele Neuregelungen bei Arbeitnehmern, welche vor dem 01.01.2013 zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro verdient haben. Hier gelten besondere Übergangsregelungen, damit diese Beschäftigungsverhältnisse weiterhin in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig bleiben. Sollten Sie so einen Fall haben, setzen Sie sich bitte noch im Dezember mit uns in Verbindung, da einiges zu beachten ist. Wir beraten Sie gerne!
  • Wenn der Verdienst im Jahr 2012 zwischen 800,01 Euro und 850,00 Euro lag, kann ab 2013 die Gleitzonenregelung in Anspruch genommen werden. Auch in diesem Fall wäre es von Vorteil, in dem Sie sich mit uns in Verbindung setzen.

Weiterhin sind die Informationspflichten des Arbeitgebers zu beachten. Der Arbeitgeber sollte die Beschäftigten über die Befreiungsmöglichkeiten informieren und die Möglichkeiten der Übergangsregelungen aufzeigen.

Aufgrund der neuen Gesetzeslage ist es selbstverständlich auch nötig, die Personalbögen für neue Mitarbeiter an den Rechtstand 2013 anzupassen. Dies ist bereits von unserer Seite geschehen. Sollten Sie die neuen Personalbögen benötigen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Bitte verwenden Sie ab 2013 nur noch diese Personalbögen, denn nur so ist eine korrekte Bewertung Ihrer Arbeitnehmer möglich. Die Personalbögen werden selbstverständlich laufend aktualisiert, um alle Neuerungen für das Jahr 2013 zu erfassen.

Antrag auf Rentenversicherungsfreiheit für bestehende Minijobs, bei denen aufgrund der gesetzlichen Neuregelung 2013 der Verdienst auf über 400,00 Euro angehoben wird.

 


ElStAm - Das neue Verfahren steht vor der Tür!

Mit dem Abruf des ElStAm nimmt der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nicht mehr anhand der Lohnsteuerkarte, sondern aufgrund der Elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale vor, die ihm von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden.

Aufgrund der immer noch geltenden Lohnsteuerkarte 2010 sind die bisher zugrunde gelegten Daten in zahlreichen Fallgestaltungen nicht mehr aktuell und daher werden die ElStAm von den bisher gespeicherten Daten abweichen.

Arbeitnehmer können künftig ihre ElStAm nach erfolgreicher Registrierung unter www.elsteronline.de selbst einsehen.

Das Jahr 2013 ist als sog. Einführungszeitraum vorgesehen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber im Laufe des Jahres 2013 selbst bestimmen kann, wann er mit dem neuen Verfahren starten möchte. Demzufolge ist als spätester Zeitpunkt für die Einführung von ElStAm der letzte Lohnzahlungszeitraum des Jahres 2013 festgelegt.

Bis zur Umstellung wird das Papierverfahren weiter angewendet. Das bedeutet, dass auch im Jahr 2013 noch die Lohnsteuerkarte 2010 sowie die vom Finanzamt ausgestellten Ersatzbescheinigungen 2011, 2012 oder 2013 weiter verwendet werden können. Nach einer Umstellung auf das neue Verfahren ist eine Rückkehr zum Papierverfahren ausgeschlossen. Nach der Umstellung auf das ElStAm-Verfahren werden die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten zugrunde gelegt und in den Lohnabrechnungen ausgewiesen. Der Arbeitnehmer hat im Anschluss daran die gespeicherten Daten zu überprüfen und bei fehlerhaften Daten, diese entsprechend ändern zu lassen.

Das BMF hat am 02.10.2012 den Entwurf des "Startschreibens zum ElStAm-Verfahren" veröffentlicht. Dieses Starschreiben haben wir für Sie zum Download bereitgestellt.

Selbsverständlich stehen wir Ihnen in sämtlichen Fragen bezüglich ElStAm-Verfahren und Umstellungszeitpunkt zur Verfügung!

Startschreiben zum ElStAm-Verfahren des BMF vom 02.10.2012
Fragenkatalog für Arbeitgeber rund um das Thema ElStAm-Verfahren
Rundschreiben an Mitarbeiter wg. Freibeträge 2013
Rundschreiben an Mitarbeiter wg. Umstellung auf ElStAm-Verfahren
Informationsschreiben für die erste Lohnabrechnung mit ElStAm-Verfahren

 


ElStam-Starttermin auf 01.01.2013 verschoben!!!

Nach Einstellung des ELENA-Verfahren nun auch ElStAm in Schwierigkeiten

Laut aktueller Auskunft des BMF wird der Starttermin von ElStAm aufgrund technischer Probleme auf den 01.01.2013 verschoben. Beim Erprobungsverfahren der sog. elektronischen Lohnsteuerkarte wurden immer wieder fehlerhafte Daten festgestellt. Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden zwar weiterhin versandt, allerdings warnen Experten von unvollständigen oder unrichtigen Daten. Der vermutete Start zum 2. Quartal 2012 kann ebenfalls nicht realisiert werden. ElStAm sollte das erste Mal zum 01.01.2011 an den Start gehen. Dieser Termin hat sich nun um zwei Jahre verschoben.

Die Lohnsteuerkarte 2010, welche ja bereits für 2011 weiter gegolten hat, wird auch noch für 2012 gelten, gleiches gilt für die Ersatzbescheinigungen 2011.

Noch ist man bei der Finanzverwaltung guter Dinge, dass das ElStAm an den Start gehen wird, und nicht wie das ELENA-Verfahren, scheitert.

Die OFD Karlsruhe hat ein Informationsschreiben für Arbeitgeber herausgegeben, wie mit den Lohnsteuerkarten 2010 bzw. Ersatzbescheinigungen 2011 im Jahr 2012 zu Verfahren ist.

Dieses Informationsschreiben können Sie sich hier downloaden.


Neue Mittel gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung ab 01.01.2009

Sofortmeldungen am ersten Arbeitstag!

Ab Januar 2009 fordert der Gesetzgeber für neu eingetretene Arbeitnehmer von insgesamt neun Wirtschaftszweigen eine unverzügliche Meldung der Beschäftigten an die Datenstelle der Rentenversicherung. Die eigentliche Sozialversicherungsmeldung entfällt jedoch nicht.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, neue Arbeitnehmer sofort bei der Rentenversicherung zu melden – am besten noch vor Aufnahme der Beschäftigung, spätestens jedoch am ersten Tag. Sollte der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen, drohen Bußgelder bis zu 25.000 Euro.

Zusätzlich müssen Beschäftigte in den betroffenen Branchen am Einsatzort ein Ausweisdokument (Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz) mitführen.

Der bisher bei Prüfungen geforderte Sozialversicherungsausweis verliert diese Funktion, weil er nicht fälschungssicher ist. Durch die Einführung der Mitführungs- und Vorlagepflicht der Personaldokumente ist die Mitführung des Sozialversicherungsausweises nicht mehr notwendig.

DER ARBEITGEBER HAT DIE PFLICHT, SEINE MITARBEITER SCHRIFTLICH DARAUF HINZUWEISEN!!!

EIN VORDRUCK KANN HIER HERUNTERGELADEN WERDEN!!!  Download

Die neue Sofortmeldung muss folgende Daten des Arbeitnehmers beinhalten:

Name und Anschrift, Sozialversicherungsnummer (sollte keine Sozialversicherungsnummer vorliegen, Geburtsdatum, und Geburtsort), Tag der Beschäftigungsaufnahme

Die Pflicht zur Sofortmeldung, sowie die Ausweispflicht besteht für folgende Wirtschaftszweige:

  1. Baugewerbe
  2. Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  3. Personenbeförderungsgewerbe
  4. Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
  5. Schaustellergewerbe
  6. Unternehmen der Forstwirtschaft
  7. Gebäudereinigungsgewerbe
  8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  9. Fleischwirtschaft

 

Bitte geben Sie uns wegen dieser Gesetzesänderung rechtzeitig Bescheid, wenn Sie einen neuen Arbeitnehmer einstellen wollen.

 

Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich jederzeit an uns.